Eigentümer
Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (kurz: Feststellungserklärung) war zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Januar 2023 abzugeben.
Jeder, der am 1. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer von Grundbesitz (z. B. eines Grundstücks, eines Hauses, einer Eigentumswohnung oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, wobei auch einzelne land- und forstwirtschaftlich nutzbare Flächen, die ungenutzt, selbstgenutzt oder verpachtet sind, als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gelten) war, muss eine Feststellungserklärung elektronisch beim Finanzamt einreichen. Das gilt auch dann, wenn das Grundstück bis zur Erklärungsabgabe verkauft oder verschenkt wurde. Ist der Grundstückseigentümer oder die Grundstückseigentümerin nach dem 1. Januar 2022 verstorben, ist die Erklärung von den Erben abzugeben.
In Erbbaurechtsfällen ist der Erbbauberechtigte zur Abgabe einer Feststellungserklärung verpflichtet.
Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden (z. B. Garagen und Gartenlauben) ist der Eigentümer des Grund und Bodens zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet.
Unter »Mein ELSTER« wird Ihnen eine kostenlose Möglichkeit für die elektronische Übermittlung der Erklärung angeboten.
Voraussetzung für die Nutzung von »Mein ELSTER« ist die einmalige Registrierung. Alternativ können Sie auch Ihren elektronischen Personalausweis nutzen.
Wenn Sie bereits ein Benutzerkonto für »Mein ELSTER« besitzen, welches Sie beispielsweise für Ihre Einkommensteuererklärung verwenden, können Sie dieses auch für die elektronische Übermittlung der Feststellungserklärung nutzen.
Sofern Sie noch kein entsprechendes Benutzerkonto besitzen, können Sie dieses unter www.elster.de anlegen (Video zur »Registrierung bei Mein ELSTER«). Bitte beachten Sie, dass die Freischaltung Ihres Benutzerkontos bis zu zwei Wochen dauern kann. Falls Sie Hilfe bei der Registrierung auf »Mein ELSTER« benötigen, unterstützt das Finanzamt gern (Vor-Ort-Registrierung); weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des jeweiligen Finanzamtes unter der Rubrik »Servicezentrum« (vorherige telefonische Anmeldung ist erforderlich).
Alternativ können Sie Angebote kommerzieller Hersteller nutzen, deren Produkte die elektronische Übermittlung der Erklärung über die so genannte ERiC-Schnittstelle (Elster Rich Client) ermöglicht.
Die Abgabe von Papiererklärungen ist nur in Ausnahmefällen möglich (z. B. wenn Sie nicht über einen PC oder ein mobiles Endgerät (Laptop, Tablet) verfügen oder keinen Internetzugang haben).
Bitte machen Sie die Angaben, die zum Stichtag 1. Januar 2022 gültig waren. Danach eingetretene Veränderungen teilen Sie Ihrem Finanzamt bitte separat mit.
Wichtig: In Ihrer Feststellungserklärung müssen Sie das Aktenzeichen (auch Einheitswertaktenzeichen genannt - 17-stellig ohne Schrägstriche) angeben. Dieses wurde Ihnen im Frühjahr 2022 vom Finanzamt mit einem Informationsschreiben zur Grundsteuerreform und zur damit verbundenen Erklärungsabgabe übersandt. Steht das Grundstück im Eigentum mehrerer Miteigentümer/Gesamthänder, hat nur einer der Miteigentümer/Gesamthänder ein Informationsschreiben erhalten.
Außerdem müssen alle Eigentümer benannt werden. Dabei sind neben Name, Geburtsdatum und Adresse auch die Steuernummer und die Identifikationsnummer mitzuteilen.
- Eigentümer von nicht bebauten Grundstücken geben die Adresse des Grundstücks, einzelne Grundbuchdaten (Grundbuchblatt, Gemarkung, Flurstücksnummer), Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert an.
- Eigentümer von Wohngrundstücken (hierzu zählen auch Eigentumswohnungen) geben die Adresse des Grundstücks, einzelne Grundbuchdaten (Grundbuchblatt, Gemarkung, Flurstücksnummer), die Grundstücksfläche, den Bodenrichtwert, die Wohnfläche, die Immobilienart (z. B. Ein- oder Zweifamilienhaus, Eigentumswohnung), die Anzahl der (Tief-)Garagenstellplätze und das Baujahr des Gebäudes an, ggf. das Jahr einer Kernsanierung oder Abbruchverpflichtung.
- Eigentümer von Nichtwohngrundstücken (Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke (Wohnnutzung maximal 80% der Gebäudefläche), Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke) geben die Adresse des Grundstücks, einzelne Grundbuchdaten (Grundbuchblatt, Gemarkung, Flurstücksnummer), die Grundstücksfläche, den Bodenrichtwert, die Immobilienart (z. B. Geschäftsgrundstück oder gemischt genutztes Grundstück), die Gebäudeart(en), die Bruttogrundfläche des Gebäudes bzw. der Gebäude sowie das Baujahr an, ggf. das Jahr einer Kernsanierung oder Abbruchverpflichtung.
- Eigentümer von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen geben die Lage des Betriebs bzw. die Adresse des Grundstücks, einzelne Grundbuchdaten (Grundbuchblatt, Gemarkung, Flurstücksnummer/n), Grundstücksfläche, die Fläche der jeweiligen Nutzung, die Nutzungsart (z. B. landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich, Weinbau etc.), die Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude sowie (u. a. bei landwirtschaftlicher Nutzung) die Ertragsmesszahl an. Gegebenenfalls sind auch Angaben zum Tierbestand und bei Fischzucht in fließenden Gewässern die Durchflussmenge des Gewässers erforderlich.
Hinweis: Grundsätzlich brauchen Sie keine Belege mit Ihrer Feststellungserklärung einzureichen. Sollte das Finanzamt Angaben oder Belege von Ihnen benötigen, wird es sich bei Ihnen melden.
Das Aktenzeichen (auch Einheitswertaktenzeichen genannt - 17-stellig ohne Schrägstriche) finden Sie in dem im Frühjahr 2022 versandten Informationsschreiben. Steht das Grundstück im Eigentum mehrerer Miteigentümer/Gesamthänder, hat nur einer der Miteigentümer/Gesamthänder ein Informationsschreiben erhalten.
Die Identifikationsnummer des Eigentümers (natürliche Person) finden Sie beispielsweise auf der schriftlichen Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern. In der Regel ist die Identifikationsnummer auch im Einkommensteuerbescheid oder auf der Lohnsteuerbescheinigung abgedruckt.
Die Steuernummer des Eigentümers (diese ist nicht identisch mit dem 17-stelligen Aktenzeichen) ist beispielsweise aus dem letzten Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid ersichtlich.
In Ihrem Grundbuchauszug finden Sie die Adresse bzw. Lage des Grundstücks, das Grundbuchblatt, die Gemarkung, die Flurstücksnummer sowie die Grundstücksfläche. Die Angaben zur Adresse bzw. Lage des Grundstücks, Gemarkung, Flurstücksnummer und Grundstücksfläche sind auch im kostenfrei zugänglichen Grundsteuerportal Sachsen (Flurstücksinformationen) zu finden.
Grundstücke des Grundvermögens:
- Den Bodenrichtwert können Sie ebenfalls im Grundsteuerportal Sachsen (Flurstücksinformationen) recherchieren.
- Angaben zu den Wohn- und Nutzflächen bzw. zur Bruttogrundfläche und zur Anzahl der (Tief-)Garagenstellplätze finden Sie z. B. in Ihren Bauunterlagen oder dem Mietvertrag.
- Angaben zum Baujahr und ggf. dem Jahr der Kernsanierung finden Sie in Ihren Bauunterlagen. Das Jahr einer Abbruchverpflichtung ist z. B. im entsprechenden Bescheid genannt.
Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen:
- Für den Fall, dass Sie land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen verpachten und Ihnen die konkrete Art der Nutzung der Flächen durch den Pächter nicht bekannt ist, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Pächter in Verbindung und bitten diesen um entsprechende Information.
- Die Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude finden Sie z. B. in Ihren Bauunterlagen oder ggf. im Pachtvertrag.
- Die Ertragsmesszahl können Sie im Grundsteuerportal Sachsen (Flurstücksinformationen) recherchieren.
- Die Durchflussmenge, die Sie nur bei Fischzucht in fließenden Gewässern benötigen, können Sie bei der zuständigen Wasserbehörde erfragen.
Wenn Sie nicht Alleineigentümer des Grundstücks sind, stimmen Sie sich mit den anderen Eigentümern über die Abgabe der Feststellungserklärung ab. Grundsätzlich kann für ein Grundstück nur eine Feststellungserklärung abgegeben werden. Die weiteren Eigentümer teilen Sie uns im Rahmen der Feststellungserklärung mit und bestimmen einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten für den Schriftverkehr mit dem Finanzamt.
Hilfe bei der Erstellung der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts dürfen die in § 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG) aufgeführten Personen (z. B. Steuerberater, Rechtsanwälte) und Gesellschaften leisten.
Außerdem dürfen Angehörige bei der Erstellung der Feststellungserklärung unentgeltlich helfen. Dies schließt die Nutzung des ELSTER-Benutzerkontos eines Angehörigen ein.
Auch Grundstücks- und Hausverwaltungen sind nach § 4 Nr. 4 StBerG befugt, bezüglich der von ihnen verwalteten Objekte bei den Feststellungserklärungen Hilfe in Steuersachen zu leisten.
Die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine nach § 4 Nr. 11 StBerG umfasst hingegen keine Hilfeleistung in Grundsteuersachen, eine Beratung ist nicht zulässig.