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Steuerberater

Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (kurz: Feststellungserklärung) war zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Januar 2023 abzugeben.

Aufgrund der Grundsteuerreform ist jede Eigentümerin und jeder Eigentümer eines bebauten oder unbebauten Grundstücks (Grundvermögen) bzw. von land- oder forstwirtschaftlich genutztem Grundbesitz (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) verpflichtet, eine Feststellungserklärung elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

In Erbbaurechtsfällen ist der Erbbauberechtigte zur Abgabe einer Feststellungserklärung verpflichtet.

Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden (z. B. Garagen und Gartenlauben) ist der Eigentümer des Grund und Bodens zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet.

In »Mein ELSTER« wird eine kostenlose Möglichkeit für die elektronische Übermittlung der Erklärung angeboten. Alternativ können die Angebote kommerzieller Hersteller genutzt werden, deren Produkt die elektronische Übermittlung der Erklärung über die ERiC-Schnittstelle (Elster Rich Client) ermöglicht.

Die Abgabe der Feststellungserklärung erfolgt unter dem bisherigen bzw. – im Fall des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens – neu vergebenen Einheitswertaktenzeichen (17-stellig ohne Schrägstriche). Eine Übermittlung von Vollmachten über die Vollmachtsdatenbank der Steuerberaterkammer ist für die Einheitswertaktenzeichen derzeit nicht möglich.
Vertretungs- und Bekanntgabevollmachten, die den Finanzämtern in der  Vergangenheit für die Einheitswertfeststellung und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags angezeigt wurden, gelten nicht für die Feststellung von Grundsteuerwerten.
Bitte zeigen Sie bestehende Empfangsvollmachten für die Feststellung von Grundsteuerwerten nach neuer Rechtslage ausschließlich in den hierfür vorgesehenen Feldern der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts an. Bitte reichen Sie keine separaten Schreiben zur Bekanntgabe einer Empfangsvollmacht beim Finanzamt ein. Damit helfen Sie uns, Verwaltungsaufwand und Papieraufkommen in dem Massenverfahren zu reduzieren.

Das Einheitswertaktenzeichen (17-stellig ohne Schrägstriche) wird für die Erklärungsabgabe zwingend benötigt. In Grundvermögensfällen ist die Feststellungserklärung unter dem bisherigen Einheitswertaktenzeichen abzugeben; in Fällen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens wurden die Einheitswertaktenzeichen (aufgrund des Wechsels von der Nutzer- zur Eigentümerbesteuerung) neu vergeben.
Das Einheitswertaktenzeichen kann insbesondere dem im Frühjahr 2022 vom Finanzamt versandten Informationsschreiben zur Grundsteuerreform entnommen werden. Steht das Grundstück im Eigentum mehrerer Miteigentümer/Gesamthänder, hat nur einer der Miteigentümer/Gesamthänder ein Informationsschreiben erhalten.

Lohnsteuerhilfevereine sind nicht befugt, Steuerpflichtige bei der Erstellung der Feststellungserklärung zu unterstützen (vgl. § 4 Nr. 11 StBerG i. V. m. Tz. I. 2. der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15. November 2021 zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine).

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