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Umsatzsteuer

Im Ausland ansässige Unternehmer, welche Lieferungen oder sonstige Leistungen in der Bundesrepublik Deutschland erbringen, schulden grundsätzlich die anfallende Umsatzsteuer selbst und unterliegen dem allgemeinen Besteuerungsverfahren. Sie haben insbesondere Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen abzugeben, in denen die Umsätze und Vorsteuern zu erklären sind, sowie die entstehende Umsatzsteuer zu entrichten. Ein Überschuss der Vorsteuern wird dem Unternehmer vom Finanzamt erstattet.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind grundsätzlich für jeden Voranmeldungszeitraum (Kalendervierteljahr oder Kalendermonat) bis zum 10. Tag nach Ablauf dieses Voranmeldungszeitraumes abzugeben. Die darin berechnete Steuer (Vorauszahlung) ist am gleichen Tag zu zahlen. Umsatzsteuer-Jahreserklärungen sind bis zum 31. Juli des Folgejahres abzugeben. Sowohl Voranmeldungen als auch Jahreserklärungen sind auf elektronischem Wege zu übermitteln; auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Weitere Informationen finden Sie auf www.elster.de.

Dem allgemeinen Besteuerungsverfahren unterliegen im Ausland ansässige Bauunternehmer dann nicht, wenn im Vergütungszeitraum ausschließlich Umsätze ausgeführt wurden, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Zu diesen Umsätzen gehören insbesondere steuerpflichtige Werklieferungen und sonstige Leistungen, die an Unternehmen oder juristische Personen in Deutschland erbracht werden. In diesen Fällen sind die Bauunternehmen nicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Umsatzsteuer-Jahreserklärungen verpflichtet - es sei denn, das Finanzamt fordert sie dazu auf. Vorsteuerbeträge können nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern erstattet werden.

Formulare und Informationen

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