One-Stop-Shop (OSS) / Import-One-Stop-Shop (IOSS) Verfahren
Im Ausland ansässige Unternehmer, die innergemeinschaftliche sonstige Leistungen und / oder innergemeinschaftliche Fernverkäufe an Nichtunternehmer erbringen, unterliegen grundsätzlich dem »allgemeinen Besteuerungsverfahren«. Jedoch können diese seit dem 1. Juli 2021 am OSS-Verfahren teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass der im Ausland ansässige Unternehmer in Deutschland keinen Sitz und keine feste Niederlassung besitzt.
Für die Teilnahme am Verfahren OSS bzw. IOSS meldet sich der im Ausland ansässige Unternehmer der jeweiligen in seinem Ansässigkeitsstaat zuständigen Zentralstelle an (Kontaktstelle). Bei dieser ist in der Folge für sämtliche Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum Ablauf eines jeden Besteuerungszeitraums (OSS: Kalendervierteljahr, IOSS: Kalendermonat), eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben, in der alle sämtliche den Verfahren OSS bzw. IOSS unterliegenden Umsätze im Gemeinschaftsgebiet anzugeben sind. Eine Erklärungspflicht in den jeweiligen Mitgliedsstaaten bezüglich dieser Umsätze entfällt hierdurch.