Lohnsteuer
Im Ausland ansässige Unternehmen, die in Deutschland eine Betriebsstätte i. S. d. § 12 Abgabenordnung (AO) begründen oder einen ständigen Vertreter i. S. d. § 13 AO haben, sind grundsätzlich zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.
Der Arbeitgeber muss für Rechnung seiner Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung einen Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) vornehmen. Bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums (i. d. R. ein Kalendermonat) ist eine Lohnsteuer-Anmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln und die Lohnsteuer an das Finanzamt Chemnitz-Süd abzuführen. Außerdem ist bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres eine Lohnsteuerbescheinigung für jeden einzelnen Arbeitnehmer elektronisch zu übermitteln. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf www.elster.de.
Für den Lohnsteuerabzug werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale (z. B. Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge) für die Arbeitnehmer benötigt.
Die Lohnsteuerabzugsmerkmale werden grundsätzlich im Verfahren »Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)« zum Abruf bereitgestellt. Für die Anmeldung im ELStAM-Verfahren werden die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) und das Geburtsdatum des Arbeitnehmers benötigt.
Bei Arbeitnehmern, die in Deutschland meldepflichtig sind (z. B. Wohnsitz in Deutschland) wird die IdNr. auf Veranlassung der Meldebehörde vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben. Bei Arbeitnehmern, die in Deutschland nicht meldepflichtig sind, ist die IdNr. einmalig beim Finanzamt Chemnitz-Süd zu beantragen. Hierzu ist der »Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nicht meldepflichtige Personen durch das Finanzamt« zu verwenden. Dem Antrag sind Identifikationsnachweise beizufügen (z. B. Kopie Reisepass oder Personalausweis).
In bestimmten Fällen wird das ELStAM-Verfahren derzeit noch nicht eingesetzt. Dies betrifft insbesondere:
- beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 4 Einkommensteuergesetz) mit einem Freibetrag beim Lohnsteuerabzug (z. B. Werbungskosten)
- auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz)
- Arbeitnehmer, die aufgrund eines gewöhnlichen Aufenthaltes unbeschränkt steuerpflichtig sind (§ 1 Abs. 1 Einkommensteuergesetz)
Das Finanzamt Chemnitz-Süd stellt für diese Arbeitnehmer – wie bisher – auf Antrag eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit den jeweiligen Lohnsteuerabzugsmerkmalen aus. Der Lohnsteuerabzug ist dann anhand der Papierbescheinigung vorzunehmen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug auszuhändigen.
Formulare und Informationen
- www.elster.de Allgemeine Informationen zur Lohnsteuer für Arbeitgeber
- www.elster.de Informationen zum ELStAM-Verfahren (elektronische Lohnsteuerkarte)
- Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nicht meldepflichtige Personen durch das Finanzamt