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Beschränkte Einkommensteuerpflicht

Der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 Einkommensteuergesetz) unterliegt grundsätzlich nur der Arbeitslohn, der auf die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit entfällt.  Besonderheiten können sich aus zwischenstaatlichen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ergeben.

Bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern gilt die Einkommensteuer mit dem Lohnsteuerabzug grundsätzlich als abgegolten und die Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist nicht notwendig.

Hiervon abweichend wird in bestimmten Fällen eine Veranlagung durchgeführt (Veranlagung = Abgabe einer Einkommensteuererklärung und Erteilung eines Steuerbescheides durch das Finanzamt). Dies betrifft z. B. den Fall, dass beim Lohnsteuerabzug ein Freibetrag berücksichtigt wurde (z. B. Werbungskosten) und der Jahresarbeitslohn über einem bestimmten Grenzbetrag liegt (2021: 12.250 EUR, 2022: 13.150 EUR).

Außerdem haben beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer die Möglichkeit, einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer stellen (durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung), sofern sie Staatsangehörige eines EU- / EWR-Staates sind und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Bei einer Veranlagung werden grundsätzlich auch Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem Steuerabzug  unterliegen, in die Berechnung der Einkommensteuer einbezogen (Progressionsvorbehalt).

Weitere Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung für beschränkt steuerpflichtige Personen finden Sie in der zugehörigen Anleitung.

Formulare und Informationen

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