Allgemeinverfügungen
Allgemeinverfügungen der obersten Finanzbehörden der Länder
Anhängige Einsprüche und Änderungsanträge außerhalb des Einspruchsverfahrens, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. Im Bereich der Finanzämter werden diese Allgemeinverfügungen von den obersten Finanzbehörden der Länder erlassen (§ 367 Abs. 2b Satz 1 und 2 AO in Verbindung mit § 172 Abs. 3 AO).
Die Allgemeinverfügungen werden im Bundessteuerblatt veröffentlicht und gelten am auf die Herausgabe folgenden Tag als bekannt gegeben (§ 367 Abs. 2b Satz 3 und 4 AO). Die Veröffentlichung auf dieser Internetseite erfolgt lediglich zur Information.
Allgemeinverfügungen des Finanzamtes XY
Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen, die das Finanzamt mit unmittelbarer Rechtswirkung zur Regelung von steuerlichen Einzelfällen trifft, können in Form einer sog. Allgemeinverfügung ergehen, wenn sich die Regelung an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet (§ 118 AO).
Diese Allgemeinverfügungen können öffentlich bekanntgegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten nicht praktikabel ist (§ 122 Abs. 3 Satz 2 AO). Das Finanzamt XY verwendet die Internetseite als ortsübliche Stelle für diese öffentliche Bekanntmachung (§ 122 Abs. 4 Satz 1 AO).
Die Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 4 Satz 3 AO).