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Bauabzugsteuer

Vergütungen für Bauleistungen unterliegen nach dem deutschen Einkommensteuerrecht einem besonderen Steuerabzug (sog. Bauabzugsbesteuerung). Danach hat der Auftraggeber von der Gegenleistung einen Steuerabzug von 15 Prozent vorzunehmen und bis zum 10. Tag des auf die Zahlung folgenden Monats bei dem für den Leistenden zuständigen Finanzamt (Finanzamt Chemnitz-Süd) anzumelden und abzuführen (Anmeldung über den Steuerabzug bei Bauleistungen).

Der Steuerabzug kann u. a. unterbleiben, wenn der Auftragnehmer (Leistender) seinem Auftraggeber eine im Zeitpunkt der Zahlung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b Einkommensteuergesetz vorgelegt hat. Die Freistellungsbescheinigung kann bei Einzelunternehmen in dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beantragt werden. Für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ist der Fragebogen zur Freistellung vom Steuerabzug bei Bauleistungen zu verwenden.

Das Finanzamt Chemnitz-Süd erteilt eine Freistellungsbescheinigung, wenn der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint, also sichergestellt ist, dass der Leistende seine steuerlichen Pflichten im Inland ordnungsgemäß erfüllt. Eine Freistellung ist ferner möglich, wenn der im Ausland ansässige Bauleistende glaubhaft darlegen kann, dass mit großer Wahrscheinlichkeit kein zu sichernder Steueranspruch besteht (z. B. bei nur kurzzeitigem Tätigwerden im Inland).

Weitere Informationen enthält das Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen.

Formulare und Informationen

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